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Ordinationsnachfolge

Übergabe der Patientenkartei

<p class="article-intro">Nach wie vor unklar ist die Bestimmung des § 51 Abs 4 Ärztegesetz, wonach die ärztliche Dokumentation grundsätzlich vom Nachfolger zu übernehmen ist. Im Folgenden soll der Inhalt der Bestimmung näher untersucht werden.</p> <hr /> <p class="article-content"><p>&sect; 51 Abs 4 &Auml;rztegesetz lautet: &bdquo;Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist, der Ordinationsst&auml;ttennachfolger, hat die Dokumentation von seinem Vorg&auml;nger zu &uuml;bernehmen und f&uuml;r die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung &auml;rztlicher Leistungen verwenden. Bei Aufl&ouml;sung der Ordinationsst&auml;tte ohne &auml;rztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsst&auml;tteninhaber f&uuml;r die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren &hellip;&ldquo;</p> <h2>Hintergrund der Bestimmung</h2> <p>Aus der Bestimmung, dass der Ordinationsst&auml;ttennachfolger die Kartei nur mit Zustimmung des Patienten verwenden darf, kann abgeleitet werden, dass die Bestimmung insgesamt dem Patientenwohl dient: Der Patient soll weiterhin auf &bdquo;seine&ldquo; Daten Zugriff haben und diese dem nachbehandelnden Arzt zur Verf&uuml;gung stellen k&ouml;nnen. Da die Daten dar&uuml;ber hinaus auch sensible pers&ouml;nliche Patientendaten sind, soll erreicht werden, dass die Daten von einer Person oder Einrichtung aufbewahrt werden, die den Schutz der sensiblen Daten gew&auml;hrleisten kann. Dies erfolgt dann, wenn die Aufbewahrung weiterhin durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Arzt erfolgt.<br /> Auch volkswirtschaftliche &Uuml;berlegungen (Erm&ouml;glichung der Weiterbehandlung, Vermeidung von Doppeluntersuchungen etc.) machen die Weiterverwendung der Daten sinnvoll.</p> <h2>Inhalt der Bestimmung</h2> <p>Jedenfalls eindeutig ist die Bestimmung, dass im Falle der Aufl&ouml;sung der Ordinationsst&auml;tte ohne Nachfolge der bisherige Ordinationsst&auml;tteninhaber die Dokumentation f&uuml;r die Frist von 10 Jahren weiter aufzubewahren hat.<br /> Auch klar geregelt ist, dass sowohl der Kassenplanstellennachfolger als auch der Ordinationsst&auml;ttennachfolger verpflichtet sind, die Dokumentation zu &uuml;bernehmen und aufzubewahren, wenn sie ihnen denn &uuml;bergeben wird.<br /> Strittig ist jedoch, ob der Ordinationsst&auml;tteninhaber &uuml;berhaupt verpflichtet ist, die Dokumentation an den Ordinationsst&auml;ttennachfolger zu &uuml;bergeben. Es k&ouml;nnte zum Beispiel der Fall eintreten, dass ein Kassenvertragsarzt seine kurativen Kassenvertr&auml;ge zur&uuml;cklegt (oder nur den der &bdquo;gro&szlig;en&ldquo; Kasse) oder in Pension geht, seine bisherigen Patienten aber als Wahlarzt weiter behandeln will.<br /> Es w&auml;re meines Erachtens grob unbillig, in diesem Fall den Ordinationsst&auml;tteninhaber zu verpflichten, die Dokumentation zu &uuml;bergeben und quasi &bdquo;von Null&ldquo; wieder anzufangen. Auch k&ouml;nnte der bisherige Ordinationsst&auml;tteninhaber selbst der Aufbewahrungspflicht f&uuml;r die Frist von 10 Jahren nachkommen wollen. Auch in diesem Fall ist nicht einzusehen, warum die Dokumentation herausgegeben werden sollte. In beiden F&auml;llen ist n&auml;mlich gew&auml;hrleistet, dass der Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte verlangen kann (welche ihm selbstverst&auml;ndlich stets auszuh&auml;ndigen ist). Auch sieht das Gesetz selbst die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den ehemaligen Ordinationsst&auml;tteninhaber dann vor, wenn keine Nachfolge eintritt; es kann daher auch nicht problematisch sein, wenn der Kassenvertragsarzt weiterhin als Wahlarzt &auml;rztlich t&auml;tig ist und die Dokumentation selbst aufbewahren m&ouml;chte.<br /> Das Gesundheitsministerium vertritt jedoch &ndash; ohne weitere Begr&uuml;ndung &ndash; eine andere Rechtsansicht: Es best&uuml;nde eine &Uuml;bergabeverpflichtung an den Nachfolger; der Vorg&auml;nger habe keinerlei Wahlrecht, die Dokumentation selbst aufzubewahren oder dem Nachfolger zu &uuml;bergeben (GZ 21.101/19-VI/C/14/02). Dieser Rechtsansicht werden die &Auml;rztekammern wohl folgen und ihre Mitglieder entsprechend informieren. Oberstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik liegen soweit ersichtlich noch nicht vor.</p> <h2>Herausgabe der Krankengeschichte</h2> <p>Da der Patient das Recht auf freie Arztwahl hat, ist er freilich nicht verpflichtet, sich vom Ordinationsst&auml;ttennachfolger weiter behandeln zu lassen. Diesfalls steht dem Patienten das Recht zu, vom aufbewahrenden Arzt Abschriften der Krankengeschichte zu verlangen, dies freilich nur gegen angemessenen Kostenersatz. Dieser Grundsatz muss meines Erachtens auch dann gelten, wenn der bisherige Ordinationsst&auml;tteninhaber die Dokumentation selbst aufbewahrt.</p> <h2>Entgelt f&uuml;r die &Uuml;bergabe der Dokumentation?</h2> <p>Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die &Uuml;bergabe der Dokumentation entgeltlich zu erfolgen h&auml;tte. Versteht man die Bestimmung wie hier als Schutzbestimmung zugunsten der Patienten, n&auml;mlich dass diesen die Verf&uuml;gungsmacht (Einsichtsrecht; Recht, Abschriften zu verlangen) &uuml;ber die Dokumentation weiter zusteht, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein Entgelt begehrt werden k&ouml;nnte.<br /> Wenngleich die Ansicht weiterhin verbreitet erscheint, der Vorg&auml;nger k&ouml;nne von seinem Nachfolger eine &bdquo;Abl&ouml;se&ldquo; f&uuml;r die Kartei verlangen, werden Abl&ouml;sen wohl nur f&uuml;r andere materielle und immaterielle Ordinationsg&uuml;ter begehrt werden k&ouml;nnen, wenn die Ordination an einen Nachfolger &uuml;bergeben wird.</p></p>
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