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Gesundheitspolitik/Impfmedizin

BMGF informiert: Impfungen bei Krankenhauspersonal

<p class="article-intro">Impfungen sind ein Thema, das in der Öffentlichkeit häufig mit einem mehr oder weniger großen Ausmaß an Emotionalität – und nicht selten mangelndem Wissen – diskutiert wird. Auch bei im Krankenhaus arbeitendem Personal sind die Durchimpfungsraten immer noch zu niedrig, wie z.B. Fälle nosokomialer Maserninfektionen dokumentierten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) hat nun eine Broschüre zu den Rechtsgrundlagen von Impfungen bei Krankenhauspersonal erstellt.</p> <hr /> <p class="article-content"><p>Die neue Brosch&uuml;re des Gesundheits&shy;ministeriums<sup>1</sup> befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des Themas &bdquo;Impfungen von Gesundheitspersonal&ldquo; (siehe dazu auch das nebenstehende Interview mit Sektionsleiterin Dr. Pamela Rendi-Wagner).</p> <h2>Anlass: Masern</h2> <p>Der Anlass f&uuml;r die Erarbeitung dieser Brosch&uuml;re war die wenig erfreuliche Tatsache, dass die Masernaktivit&auml;t in &Ouml;sterreich im Jahr 2015 besonders hoch war &ndash; 309 Erkrankungen wurden &ouml;sterreichweit gemeldet. Aber nicht nur das: 23 dieser F&auml;lle, das sind 7,5 % , waren durch Infektio&shy;nen im Bereich der Krankenversorgung entstanden. Zumindest in einem Fall war eine nicht geimpfte Krankenschwester beteiligt, die auf einer neonatologischen Station arbeitete, was nicht nur einen gesundheitlichen, sondern auch einen organisatorischen Super-GAU darstellte. Zahlreiche Neugeborene mussten mit Immunglobulinen behandelt, zahlreiche Angeh&ouml;rige und m&ouml;gliche Kontaktpersonen verst&auml;ndigt werden. Dies sollte heute in &Ouml;sterreich nicht mehr m&ouml;glich sein, zumal die WHO f&uuml;r 2020 die weltweite Ausrottung der Masern anvisiert. Dazu ist jedoch eine Herdenimmunit&auml;t erforderlich, und diese greift erst ab einer Durchimpfungsrate von 95 % .</p> <h2>Gesetzliche Grundlagen</h2> <p>Eine Verpflichtung, sich impfen zu lassen, ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in &Ouml;sterreich nicht m&ouml;glich und wird politisch auch nicht gew&uuml;nscht (siehe Interview). Eine Impfpflicht stellt laut g&auml;ngiger Rechtsmeinung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar, das in Artikel 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Diese steht in &shy;&Ouml;sterreich im Verfassungsrang. Lediglich nach &sect;17 des Epidemiegesetzes von 1950 w&auml;ren Bezirksverwaltungsbeh&ouml;rden berechtigt, Impfungen anzuordnen &ndash; von dieser M&ouml;glichkeit wurde jedoch bisher nie Gebrauch gemacht.<br /> <br /> Grunds&auml;tzlich besteht f&uuml;r Arbeitnehmer auch keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber den eigenen Impfstatus bekannt zu geben. Allerdings darf in bestimmten F&auml;llen sehr wohl in das Recht auf Privatleben eingegriffen werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gefahr f&uuml;r Leben oder Gesundheit von Personen entstehen k&ouml;nnte, denen gegen&uuml;ber der Arbeitgeber eine Schutzverpflichtung hat. Dies sind im Krankenhaus prim&auml;r die Patienten, da hier &ndash; im Gegensatz zum niedergelassenen Bereich &ndash; der sogenannte Behandlungsvertrag nicht zwischen Patient und Arzt, sondern zwischen Patient und Krankenanstalt besteht.<br /> Deshalb darf der Arbeitgeber, also der Tr&auml;ger der Krankenanstalt, Personal, das in bestimmten Abteilungen mit hoher Infektionsgef&auml;hrdung arbeitet, sehr wohl nach seinem Impfstatus fragen, und zwar sowohl bei Neueinstellungen als auch bei bestehendem Anstellungsverh&auml;ltnis. Wird die Auskunft oder ggf. die angebotene Impfung verweigert, so hat der Arbeitgeber das Recht, den betreffenden Arbeitnehmer bzw. die betreffende Arbeitnehmerin zu versetzen bzw. im Fall eines Bewerbungsgespr&auml;chs die Bewerbung nicht zu ber&uuml;cksichtigen. In letzter Konsequenz kann auch eine K&uuml;ndigung bzw. Entlassung (je nach individueller Situa&shy;tion) die Folge sein.<br /> <br /> Der Arbeitgeber ist jedoch auch aufgrund seiner F&uuml;rsorgepflicht im Sinne des Arbeitnehmerschutzes angehalten, seinem Personal Impfungen anzubieten, und muss auch die Kosten daf&uuml;r tragen.</p> <p>Lesen Sie auch: <a href="7646">Keine Impfpflicht, aber Versetzungsm&ouml;glichkeit</a></p></p> <p class="article-footer"> <a class="literatur" data-toggle="collapse" href="#collapseLiteratur" aria-expanded="false" aria-controls="collapseLiteratur" >Literatur</a> <div class="collapse" id="collapseLiteratur"> <p><strong>1</strong> Diese Publikation ist auf der Homepage des Bundes&shy;ministeriums f&uuml;r Gesundheit und Frauen unter <a href="http://www.bmgf.gv.at/home/Impfempfehlungen_Gesundheitspersonal" target="_blank">http://www.bmgf.gv.at/home/Impfempfehlungen_Gesundheitspersonal</a> als pdf-Datei abrufbar.</p> </div> </p>
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